Grundsätzlich ergibt sich aus dem Gesetz eine siebenjährige Aufbewahrungsfrist (beginnend ab dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres). Dies umfasst nicht nur Belege und die Buchhaltung bzw. Bilanz, sondern weitere grundlegende Geschäftsunterlagen (wie z.B. Geschäftsbriefe, Inventur) und Grundauszeichnungen (wie Inventurlisten, Kalender, etc.). Beachtet werden muss, dass sämtliche Aufzeichnungen iZm mit der elektronischen Registrierkasse (wie z.B. Startbeleg, Monatsbeleg, Datenerfassungsprotokoll, etc.) ebenfalls der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht unterliegen.