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Aug06

Finanzamtsrecht

In der Praxis kommt es immer häufiger vor, dass Abgabennachforderungen (z. B. im Zuge einer Betriebsprüfung) hinsichtlich finanzstrafrechtlicher Konsequenzen geprüft werden. In diesem Beitrag geben wir Ihnen daher einen Überblick über finanzstrafrechtlich relevante Tatbestände:

Grundsätzliches

Das Finanzstrafrecht ist nur auf bundesrechtlich
geregelte Abgaben von Abgabenbehörden des
Bundes und Grundsteuer anwendbar. Nicht unter
das Finanzstrafrecht fallen die Verkürzung von Gebühren,
sowie von Landes- und Gemeindeabgaben;
hier ist das Verwaltungsstrafgesetz anwendbar.
Voraussetzungen
Grundsätzlich ist nur jener strafbar, der schuldhaft
handelt. Damit ein finanzstrafrechtlicher Tatbestand
gegeben ist, muss der Täter entweder vorsätzlich
oder grob fahrlässig handeln.
•• Vorsätzlich handelt, wer einen strafbaren Sachverhalt
verwirklichen will oder die Verwirklichung
dieses Sachverhaltes ernstlich für möglich hält
und sich damit abfindet.
•• Fahrlässig handelt, wer die nötige Sorgfalt außer
Acht lässt, zu der er verpflichtet und auch befähigt
gewesen wäre.
Strafbar sind sowohl der unmittelbare Täter, der
die Tat ausführt, als auch der Bestimmungs- oder
Beitragstäter (z.B.: Einreichung der Steuererklärung
durch Angestellte, Erstellung einer falschen Buchung,
usw.).
Finanzstrafrechtliche Tatbestände
Die Strafandrohung des Finanzstrafrechtes, hängt
grundsätzlich vom verwirklichten Tatbestand ab.
Folgende zentralen Tatbestände unterscheidet das
Finanzstrafgesetz:
••Abgabenhinterziehung
Eine Abgabenhinterziehung liegt vor, wenn vorsätzlich
eine Verkürzung von Abgaben und/oder
eine Verletzung einer abgabenrechtlichen Pflicht(Erklärungspflicht) begangen wurde. Der Tatbestand
ist beispielsweise dann erfüllt, wenn der
Abgabenpflichtige wissentlich Vorsteuern aus
Scheinrechnung geltend macht oder private Aufwendungen
an sein Unternehmen fakturieren
lässt. Die Strafe kann bis zu 200 % der hinterzogenen
Abgaben betragen; bei Überschreiten von
Betragsgrenzen können sogar Freiheitsstrafen
verhängt werden.
••Gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung
Eine gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung
ist durch eine laufende abgabenrechtliche Verkürzung
gekennzeichnet. Die Strafe kann bis zu
300 % der hinterzogenen Abgaben betragen; bei
Überschreiten von Betragsgrenzen können sogar
Freiheitsstrafen verhängt werden.
••Grob fahrlässige Abgabenverkürzung
Einer fahrlässigen Abgabenverkürzung macht
sich schuldig wer grobfahrlässig eine Verkürzung
von Abgaben und/oder eine Verletzung einer
abgabenrechtlichen Pflicht (Erklärungspflicht)
begeht. Eine grob fahrlässige Abgabenhinterziehung
wird in den meisten Fällen dann vorliegen,
wenn Sorgfaltspflichten (z. B. internes Kontrollsystem)
vernachlässigt werden und es dadurch
zu einer Abgabenverkürzung kommt. Die Strafe
kann bis zu 100 % der hinterzogenen Abgaben
betragen.
••Abgabenbetrug
Grundsätzlich sind die Voraussetzungen hier
ident mit jenen der Abgabenhinterziehung, allerdings
muss die Abgabenverkürzung mehr als
EUR 100.000 betragen und es muss eine betrügerische
Komponente vorliegen. Die Strafandrohung
bei Abgabenbetrug besteht jedenfalls primär
in einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren.
Einschränkung der Strafbarkeit
Wer nach § 29 FinStrG Selbstanzeige erstattet, kann
unter bestimmten Voraussetzungen straffrei gestellt
werden. Die Selbstanzeige kann ihre strafbefreiende
Wirkung nur dann entfalten, wenn alle formalen
Anforderungen erfüllt werden; ein formloses
Schreiben an die Finanzverwaltung ohne Beiziehung
eines Steuerberaters wird in der Praxis kaum
eine strafbefreiende Wirkung haben. Es ist darauf
zu achten, dass die Selbstanzeige vor Tatendeckung
durch die Behörden erstellt und übermittelt wird.
TIPP:
Neben der Steuernachzahlung drohen zusätzlich noch
Strafen. Bei Zweifeln hinsichtlich der Erstattung einer
Selbstanzeige (bspw. vor Betriebsprüfungsbeginn)
sollten Sie ihren Berater kontaktieren.
Neben der Selbstanzeige vor Tatendeckung besteht in
besonderen Fällen die Möglichkeit, nach § 30a FinStrG,
einer Strafaufhebung mittels Verkürzungszuschlag.
Der Verkürzungszuschlag wird bei Betriebsprüfungen
angewendet, um bereits im Vorfeld ein etwaiges
finanzstrafrechtliches Verfahren abzuwehren.
TIPP:
Der Verkürzungszuschlag ist im Fall einer Betriebsprüfung
mit Feststellungen direkt beim Betriebsprüfer zu
beantragen. Ihr Berater berät Sie diesbezüglich gerne.