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Aug06

Steuerfreie Aushilfen

Ab 01.01.2017 bis 31.12.2019 darf ein Unternehmerzu Stoßzeiten geringfügig beschäftigte Arbeitnehmeranstellen, die unter bestimmten Bedingungensowohl einkommenssteuerfrei, als auch Kommunalsteuer,DB und DZ befreit sind.

Dem Finanzamtmuss trotzdem ein Lohnzettel übermittelt werden.

Voraussetzungen:

1. Bei Aushilfen muss es sich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis handeln (unter €425,70/Monat).

2. Die Aushilfe muss neben der steuerfreien Tätigkeitals Aushilfe einer vollversicherten Haupterwerbstätigkeit nachgehen (d.h. keine Pensionisten, Arbeitslose oder Studenten).

3. Das vollversicherte Dienstverhältnis darf nicht zu jenem Arbeitgeber bestehen, bei dem die Aushilfe tätig ist.

4. Die Aushilfskraft soll zu Spitzenzeiten oder im Krankheitsfall temporär den zusätzlichen Arbeitsanfall abdecken.

5. Der einzelne Arbeitnehmer darf insgesamt nur an 18 Tagen im Jahr als steuerfreie Aushilfe tätig sein. www.treuhand-union.com

6. Der Arbeitgeber darf nur an 18 Kalendertagenim Jahr steuerfreie Aushilfen beschäftigen – wieviele Aushilfskräfte am jeweiligen Tag beschäftigtwerden ist irrelevant.Die Aushilfenregelung bringt Vorteile für beide Seiten.

Der Dienstgeber erspart sich die Lohnnebenkosten, sowie ab 2018 bei bestimmten Aushilfen den Unfallversicherungsbeitrag. Für Dienstnehmer sind die Einkünfte einkommensteuerfrei.

WICHTIG:

Es ist bei jeder Arbeitskraft zu prüfen, ob die o.a.Voraussetzungen vorliegen. Gerade diese Prüfung ist in der Praxis schwierig, da die Arbeitnehmer nur in den seltensten Fällen wissen werden, an wie vielen Tagen sie schon als „steuerfreie Aushilfe“ beschäftigt waren.

Im Bereich der Sozialversicherung gibt es derzeit keine ähnliche Lösung; daher wird dem Dienstnehmerim Folgejahr eine Nachzahlung von der GKK vorgeschrieben. Erst ab 2018 soll es seitens der Sozialversicherungeine ähnliche Begünstigung geben.

TIPP:

Bitte klären Sie mit Ihrem Berater die Steuerbefreiungeinzelfallbezogen ab. Ob die ersparten Lohnnebenkostenden zusätzlichen administrativen Aufwand ausgleichen,muss wohl jeder Arbeitgeber selbst entscheiden.