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Aug06

Automatisierte Spendenübermittlung

Im Jahr 2017 tritt eine wesentliche Änderung bei der Berücksichtigung von Sonderausgaben im Rahmen der Steuerveranlagung ein: Bestimmte Sonderausgaben, nämlich:
 Beiträge an Kirchen und Religionsgemeinschaften,
 Spenden an begünstigte Spendenempfänger oder an freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände,
 Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beträge an Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sowie
 Zuwendungen zur Vermögensausstattung einer gemeinnützigen Stiftung
werden nur mehr auf Grundlage eines elektronischen Datentausches in der Veranlagung berücksichtigt und können – von den Ausnahmen abgesehen – nicht mehr beim Finanzamt geltend gemacht werden.

Der Zahler, der die Zahlung als Sonderausgabe berücksichtigt haben möchte, muss dem Zahlungsempfänger (Spendenorganisation, etc.) seinen Vor- und Zunamen sowie sein Geburtsdatum bekannt geben (Schreibweise muss mit dem Meldezettel übereinstimmen). Die Zahlungen werden der Finanzverwaltung übermittelt

Ohne Bekanntgabe dieser Daten können solche Sonderausgaben in der Veranlagung nicht mehr berücksichtigt werden. Es wird nicht mehr möglich sein, die von der Datenübermittlung erfassten Sonderausgaben in der Steuererklärung gelten zu machen.

Nichts ändert sich hinsichtlich der Berücksichtigung von Spenden als Betriebsausgabe. Diese sind unverändert in der Steuererklärung anzugeben.

In der Arbeitnehmerveranlagung wird der übermittelte Jahresbetrag automatisch als Sonderausgabe berücksichtigt.

Der Steuerpflichtige kann nur in folgenden Ausnahmefällen die Beträge beim Finanzamt geltend machen:
 Verteilung von Einmalbeträgen betreffend Weiterversicherung auf zehn Jahre
 Zahlungen sollen im Rahmen des „erweiterten Personenkreises“ bei einem anderen Steuerpflichtigen berücksichtigt werden
 Die Organisation unterlässt die Nachholung einer nicht vorgenommenen Übermittlung oder die Berichtigung einer falschen Übermittlung, obwohl der Steuerpflichtige darum ersucht hat.
In diesen Fällen kann sich der Steuerpflichtige an das Finanzamt wenden und die abweichende Berücksichtigung verlangen.

Wenn der übermittlungspflichtigen Organisation bei der Übermittlung ein Fehler passiert oder eine Übermittlung gar nicht vorgenommen wird, muss sich der Betroffene an die Organisation und nicht an das Finanzamt wenden, damit gegebenenfalls die Übermittlung nachgeholt oder korrigiert werden kann. Vom Steuerpflichtigen muss bei einem unrichtigen Bescheid eine Beschwerde beim Finanzamt erhoben werde, damit bei Stattgabe ein neuer Bescheid vom Finanzamt ausgestellt werden kann.

Die von den Organisationen an die Finanzverwaltung gemeldeten Beträge können, so wie die Lohnzettel im FinanzOnline eingesehen werden.

Tipp:
Wir bitten Sie auch weiterhin alle diesbezüglichen Belege aufzubewahren, damit wir im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung die Richtigkeit der von den Organisationen gemeldeten Daten überprüfen können.