A- A A+
Aug06

Antragslose Arbeitnehmerveranlagung

Das BMF führt ab der zweiten Jahreshälfte 2017 unter bestimmten Voraussetzungen von Amts wegen eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung – ohne Abgabe einer Steuererklärung - durch.

Die antragslose Arbeitnehmerveranlagung wird bei SteuerzahlerInnen durchgeführt, die bis 6/2017 keine Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016 geltend gemacht haben, obwohl sie eine Steuergutschrift bekommen würden.

Zu einer Steuergutschrift kommt es – lohnsteuerpflichtige Einkünfte vorausgesetzt – dann, wenn der ArbeitnehmerIn nicht ganzjährig beschäftigt war oder unterschiedlich hohe Bezüge hatte und daher zu viel Lohnsteuer bezahlt hat. Weiters kann es bei einer „Negativsteuer" zu einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung kommen.

Wenn jedoch aufgrund der Aktenlage anzunehmen ist, dass auch Werbungkosten, von der automatischen Datenübermittlung nicht erfasste Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder antragsgebundene Freibeträge (Kinderfreibetrag) oder Absetzbeträge (z.B. Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag) geltend gemacht werden, wird keine antragslose Arbeitnehmerveranlagung durch die Finanzverwaltung durchgeführt und die Arbeitnehmerveranlagung muss auch weiterhin mit dem Formular L1 durchgeführt werden.

Wenn bis zum 31.12.2018 noch keine Steuerveranlagung für 2016 erfolgt ist (Ablauf von 2 Jahren nach dem Veranlagungszeitraum), wird das Finanzamt im Falle einer Steuergutschrift von Amts wegen immer eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung für das entsprechende Jahr durchführen.

Sollten Sie mit dem Bescheid und der daraus resultierenden Gutschrift aus der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung nicht einverstanden sein, können Sie eine Steuererklärung – Arbeitnehmerveranlagung/Einkommensteuererklärung – elektronisch via FinanzOnline abgeben oder ein ausgefülltes Formular L1/E1 an Ihr Finanzamt senden. Das können Sie innerhalb von 5 Jahren nach Ablauf des betreffenden Veranlagungsjahres machen (z.B. für 2016 bis Ende des Jahres 2021). Das Finanzamt hebt dann den Bescheid aufgrund der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung auf und erlässt einen Bescheid aufgrund der tatsächlich geltend gemachten Beträge.

Die Steuergutschrift für 2016 wird dann im 2. Halbjahr 2017 ausbezahlt, da abgewartet wird, ob eine persönliche Arbeitnehmerveranlagung eingeht, durch die sich die Steuergutschrift noch verändert. Damit die Steuergutschrift auch auf das korrekte Konto überwiesen wird, wird die Finanzverwaltung alle Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, die von diesem Service profitieren, informieren und im Zuge dieses Schreiben auch die der Finanz bekannte Kontonummer übermitteln.

Tipp:
Wenn Sie von der Finanzverwaltung ein Schreiben erhalten, dass Sie für die antragslose Arbeitnehmerveranlagung ausgewählt wurden, empfehlen wir Ihnen, Ihre Unterlagen in Bezug auf mögliche Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder antragsgebundene Freibeträge oder Absetzbeträge zu prüfen um diese gegebenenfalls mit einer eigenen Arbeitnehmerveranlagung zusätzlich geltend machen zu können. Sollten Sie diesbezüglich Hilfe benötigen, wenden Sie sich an uns!

Weiters empfehlen wir Ihnen die Kontonummer auf Ihrem Schreiben genau zu prüfen, und falls diese unrichtig ist, der Finanzverwaltung binnen 4 Wochen die aktuelle Kontonummer mitzuteilen.