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Jan24

Liebhaberei in der Einkommensteuer

Da wir immer wieder mit Liebhabereivermutungen konfrontiert werden, möchten wir Ihnen einen groben Überblick über dieses Thema geben.

Definition
Unter Liebhaberei im Steuerrecht werden Tätigkeiten, bei denen ein positiver Gesamterfolg ausbleibt, subsumiert. Derartige Tätigkeiten sind steuerlich unbeachtlich. Verluste dürften daher weder mit anderen Einkünften ausgeglichen noch in Folgejahre vorgetragen werden.

Wenn sich die Umstände ändern, muss die Frage der Liebhaberei neu beurteilt werden.
Unterschiedliche Annahmen
Grundsätzlich gibt es zwei Varianten von Tätigkeiten:

- Tätigkeiten, für welche die Vermutung gilt, dass es sich um Liebhaberei handelt. Das sind Tätigkeiten, die sehr eng mit privaten Interessen und Hobbys verknüpft sind, wie beispielsweise Hobbymaler, Reiseschriftführer, Pferdezucht, Vermietung Eigentumswohnung oder Eigenheim (sog. „kleine Vermietung“). Die Konsequenz ist, dass bei diesen Tätigkeiten von vornherein (ohne Anlaufphase) Liebhabereivermutung angenommen wird. Widerlegbar ist dies nur mittels einer Prognoserechnung.

- Tätigkeiten, für welche die Vermutung gilt, dass es sich um eine Einkunftsquelle handelt. Bei diesen Einkünften werden vom Finanzamt Anlaufverluste (in der Regel der ersten drei Jahre) anerkannt. Zu diesen Tätigkeiten zählt auch die Vermietung eines Miethauses (sog. „große Vermietung“), wobei hier Anlaufverluste trotz Vermutung einer Einkunftsquelle nicht anerkannt werden. Mittels Überprüfung objektiver Kriterien (wie Ausmaß und Entwicklung der Verluste, Verbesserungsmaßnahmen, etc.) ist die Gewinnerzielungsabsicht nachweisbar („Kriterienprüfung“). Bei diesen Einkünften ist eine Liebhaberei in der Umsatzsteuer nicht denkbar.
Prognoserechnung
Mittels einer Prognoserechnung ist die Liebhabereivermutung widerlegbar. Dabei ist darzulegen, dass in einem angemessenen Zeitraum ein Gesamtgewinn bzw. -überschuss erwirtschaftet werden kann. Der angemessene Zeitraum wird vom Gesetz außer in den Fällen der Vermietung (20 bzw. 25 Jahre) nicht näher definiert, sondern bestimmt sich nach dem Einzelfall.

Tipp:
Ergibt sich durch ein unerwartetes Ereignis kein Gesamtgewinn bzw. -überschuss, obwohl darauf marktkonform reagiert wird, so hat die Prognoserechnung bzw. Kriterienprüfung trotzdem Gültigkeit. Durch eine plausible, positive Prognoserechnung kann das Finanzamt davon überzeugt werden, die Verluste (wie auch Gewinne) steuerlich anzuerkennen. Ihr TU-Berater erstellt für Sie gerne eine Prognoserechnung.
Vorläufiger Bescheid

Wenn für die Finanzverwaltung noch nicht eindeutig nachgewiesen ist, ob ein Gesamtgewinn erwirtschaftet werden kann, werden häufig vorläufige Bescheide erlassen. Die Konsequenz ist, dass die allgemeinen Verjährungsfristen (in der Regel 5 Jahre) für die Wiederaufnahme eines Verfahrens nicht greifen. Die absolute Verjährung bei vorläufigen Bescheiden beträgt sogar 15 Jahre.