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Jan23

EINRÄUMUNG VON LEITUNGSRECHTEN – ABZUGSSTEUER

Grundsätzlich ist ein Leitungsrecht das Recht, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen zu benutzen (Gas, Strom, etc.).

Bisher wurden die Entgelte, die für die Einräumung eines Leitungsrechtes bezahlt wurden je nach Ausgestaltung des Vertrages und der damit verbundenen Qualifizierung als Nutzungsentgelt, Entgelt für Bodenwertminderung oder Entgelt für Ertragsausfall steuerlich unterschiedlich behandelt.

Im Rahmen des Steuergesetzes 2018 wurde ab 2019 eine Abzugssteuer iHv

  • 10 % des Entgelts bei natürlichen Personen als Empfänger und
  • 8,25 % bei Körperschaften

eingeführt.

Empfänger des Entgelts für ein Leitungsrecht kann nur der unmittelbar betroffene Grundstücks-eigentümer oder Grundstücksbewirtschafter sein (Privatperson, Gewerbetreibender, Vermieter, Land- und Forstwirt, Körperschaft).

Umfasst sind gem. § 107 EStG alle Einkünfte mit denen ein Infrastrukturbetreiber (Elektrizitäts-, Erdgas-, Erdöl-, und Fernwärmeversorgungsunternehmen) das Recht erhält, Grund und Boden zur Errichtung und den Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen zu nutzen.

Die Abzugssteuer gilt für alle Zahlungen nach dem 1.1.2019, die abzugsbesteuerten Einkünfte sind endbesteuert.

Die Möglichkeit der Regelbesteuerung bleibt auch weiterhin erhalten. Dabei muss die Bemessungsgrundlage entweder durch ein Gutachten nachgewiesen werden, ohne Nachweis wird sie mit einer pauschalen Bemessungsgrundlage von 33 % des Entschädigungsbetrages festgesetzt.

Die Abzugssteuer ist durch den Infrastrukturbetreiber bis zum 15. Februar des Folgejahres an dessen Finanzamt abzuführen.

 

Tipp:

Wenn Sie Einnahmen aus der Einräumung von Leitungsrechten erzielen, informieren Sie bitte Ihren Berater!