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Jan24

Drittschuldnererklaerung und Umsatzsteuer

Immer wieder werden Arbeitgeber – vor allem im Zuge einer Lohnpfändung - vom Gericht aufgefordert, eine sogenannte „Drittschuldnererklärung“ auszufüllen. Für die mit der Abgabe der Erklärung entstandenen Kosten wird ein Kostenersatz in Höhe von EUR 25 bzw. EUR 15 gewährt. Jahrelang wurde die Rechtsansicht vertreten, dass dieser Kostenersatz als Bruttowert zu verstehen ist und der Umsatzsteuer unterliegt.

In einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) wird klargestellt, dass ein Kostenersatz für eine Drittschuldnererklärung nicht als Entgelt, sondern lediglich als Aufwandsersatz anzusehen ist. Folglich unterliegt der Kostenersatz einer Drittschuldnererklärung nicht der 20%igen Umsatzsteuer und es ist keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen!