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Jan24

Gleichstellung Arbeiter/Angestellte

Durch die Gesetzesänderung des Nationalrates werden das Arbeiter- und das Angestelltenrecht schrittweise aneinander angeglichen, die beiden verschiedenen Rechtsquellen bleiben jedoch bestehen. Das heißt es gilt weiterhin das AngG nur für die Angestellten und nicht für die Arbeiter.

Kündigungsbestimmungen
Angestellte:
Die Kündigungsbestimmungen bleiben unverändert. Ab 01.01.2018 entfällt auch die Ausnahme vom Kündigungsrecht nach dem AngG für Teilzeitangestellte, deren vereinbarte Arbeitszeit weniger als 1/5 der Normalarbeitszeit beträgt.

Arbeiter:
Bis zum 31.12.2020 bleiben die in den Kollektivverträgen geregelten Kündigungsbestimmungen in allen Branchen anwendbar. Für alle Kündigungen nach dem 31.12.2020 sieht der § 1159 ABGB das Kündigungsrecht des AngG sowohl für die Fristen als auch die Kündigungstermine vor.

Ausnahme Saisonbetriebe:
Für Saisonbetriebe lässt der § 1159 Abs 2 ABGB eine abweichende Regelung durch den Kollektivvertrag zu. Ausschlaggebend ist jedoch nicht, dass es sich bei dem konkreten Betrieb um einen Saisonbetrieb handelt, sondern ob in der konkreten Branche Saisonbetriebe an sich überwiegen. Ein Arbeitgeber oder ein Betriebsrat können, wenn zumindest 3 Arbeiter in einem Betrieb beschäftigt sind, ein Feststellungsverfahren einleiten, um zu klären, ob ein kollektivvertragliches Kündigungsrecht anwendbar ist oder nicht.
Entgeltfortzahlung im Krankenstand/Arbeitsunfall
Krankenstand:
In Bezug auf die Entgeltfortzahlung im Krankenstand wird die Regelung der Arbeiter in das AngG übernommen und es gibt Änderungen für beide Berufsgruppen:

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung/Arbeitsjahr beträgt:
• Im 1 Arbeitsjahr: 6 Wochen in voller und weitere 4 Wochen in ½ Höhe
• Im 2-15 Arbeitsjahr: 8 Wochen in voller und weitere 4 Wochen in ½ Höhe
• Im 16-25 Arbeitsjahr: 10 Wochen in voller und weitere 4 Wochen in ½ Höhe
• Ab dem 26 Arbeitsjahr: 12 Wochen in voller und weitere 4 Wochen in ½ Höhe
• Lehrlinge: 8 Wochen in voller und weitere 4 Wochen in ½ Höhe

Die Neuregelung gilt für Arbeitsjahre/Lehrjahre die nach dem 30.6.2018 beginnen.

Die Möglichkeit, durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung auf Kalenderjahre umzustellen, besteht weiterhin.

Arbeitsunfall:
Für die Entgeltfortzahlung nach einem Arbeitsunfall besteht nunmehr auch für Angestellte ein Kontingent, das unabhängig vom Anspruch wegen Krankheit zusteht. Dies galt bisher nur für Arbeiter.
Dienstverhinderungsgründe
Die Dienstverhinderungsgründe waren schon bisher ident, die Bestimmungen für Angestellte waren auch bisher zwingendes Recht, die Bestimmungen für Arbeiter konnten durch Kollektivvertrag geändert werden – dies ist ab 1.7.2018 nicht mehr möglich.
Entfall der Auflösungsabgabe
Die Auflösungsabgabe wird mit 31.12.2019 abgeschafft.
Berufsschulinternatskosten
Ab 1.1.2018 ist der Arbeitgeber zur Übernahme der Berufsschulinternatskosten verpflichtet. Gleichzeitig hat der Arbeitgeber einen Refundierungsanspruch, den er bei der jeweiligen Lehrlingsstelle geltend machen kann.
Auch nach 2021 nicht völlig gleich gestellt

Die folgenden Unterschiede bleiben aus heutiger Sicht auch nach 2021 erhalten:

• Verschiedene Kollektivverträge für Arbeiter und Angestellte, wenn der persönliche Geltungsbereich diese Unterscheidung trifft.
• Es gibt weiterhin unterschiedliche Gruppenbelegschaften und damit verbunden auch unterschiedliche Betriebsräte für Arbeiter und Angestellte – die Bildung einer einheitlichen Belegschaft ist wie bisher auch weiterhin zulässig.
• Die Entlassungs- und Austrittsgründe sind wie bisher für Arbeiter in der GewO und für Angestellte im AngG geregelt.
• Für Bauarbeiter gilt weiterhin das Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) und das Bauarbeiter- Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG)

Tipp:
Das Arbeitsrecht der Arbeiter und der Angestellten wird mit den beschlossenen Neuerungen fast gänzlich zu Gunsten der Arbeitnehmer vereinheitlicht. Falls Sie Fragen zu den einzelnen Regelungen, der Einstufung als Saisonbetrieb oder Ähnliches haben, stehen wir Ihnen gerne zur Seite.