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Jan24

Energieabgabeverguetung für Dienstleistungsbetriebe

Durch die Energieabgabevergütung sollen energieintensive Betriebe entlastet werden.
Rückvergütet werden herbei jene Abgaben für Energieaufwendungen (z.B. Elektrizitäts-, Erdgasabgabe), die 0,5 % des Nettoproduktionswertes (= getätigte Umsätze abzüglich Vorleistungen) übersteigen, abzüglich eines Selbstbehaltes von 400 Euro. Die Berechnung hat jedoch auch Mindeststeuersätze der EU-Richtlinie zu berücksichtigen.

Seit dem Jahr 2011 wurde die Energieabgabevergütung für Dienstleistungsbetriebe ausgeschlossen. Der EuGH und in weiterer Folge das Bundesfinanzgericht (BFG) haben diese Einschränkung wegen Formalfehler als rechtsunwirksam angesehen, sodass für Dienstleistungsbetriebe ebenfalls eine Energieabgabevergütung zusteht.

Tipp:
Für eine Rückvergütung ist ein Antrag notwendig! Dieser muss mittels eigenen Formulars (ENAV 1) spätestens 5 Jahre nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das die Energieabgabe geltend gemacht wird, beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden.
Sind Sie ein energieintensiver Dienstleistungsbetrieb und wurde noch kein Antrag gestellt, muss der Antrag für das Jahr 2011 bis spätestens Ende 2016 beim Finanzamt einlangen (z.B. Ende Wirtschaftsjahr 30.11.2011 – bis spätestens 30.11.2016). Gerne erstellen wir diesen Antrag für Sie! In diesem Fall ersuchen wir sämtliche Unterlagen der Jahre 2011 bis 2015, welche für den Antrag notwendig sind (insbesondere Belege, auf welchen die Energieabgabe ersichtlich ist) zur Verfügung zu stellen. Wir machen Sie jedoch darauf aufmerksam, dass es für uns letztendlich nicht abschätzbar ist, ob die Finanzverwaltung die Energieabgabevergütung zuerkennt.