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Jan24

Einschraenkung der Verlustverwertung bei kommanditisten

Verluste aus Mitunternehmerschaften konnten bisher unbeschränkt mit anderen positiven Einkünften des Gesellschafters ausgeglichen werden. Für „kapitalistische Mitunternehmer“, wurde diese Möglichkeit ab dem Jahr 2016 wesentlich eingeschränkt.
Unter „kapitalistischen Mitunternehmer“ versteht man dabei einen Gesellschafter einer Personengesellschaft, der gegenüber Dritten nicht bzw. nur beschränkt haftet und keine ausgeprägte Unternehmerinitiative aufweist. Verluste eines solchen „kapitalistischen Mitunternehmers“ können nur mehr bis zur Höhe des Kapitalkontos mit anderen Einkünften ausgeglichen oder vorgetragen werden.

Übersteigende Verluste sind auf „Wartetaste“ zu legen und können erst mit künftigen Gewinnen aus dieser Beteiligung verrechnet werden oder sie werden durch Einlagen des Gesellschafters verrechenbar. Als Unternehmerinitiative gilt nicht das bloße Wahrnehmen von Kontrollbefugnissen, sondern es ist eine nachweisliche Mitarbeit von mindestens 10 Wochenstunden nötig, oder die Übernahme einer Prokura, sowie auch die Geschäftsführung in der Komplementär-GmbH. Sonderbetriebsausgaben sind von der einschränkenden Regelung ausgenommen.

Tipp:
Wichtig ist es, die Höhe des steuerlichen Kapitalkontos auch für Einnahmen-Ausgaben-Rechner festzustellen. Betroffenen empfehlen wir, bereits jetzt mit uns Rücksprache zu halten, um vorsorglich die Auswirkungen dieser Einschränkung prüfen zu können.