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Mai16

Arbeitszeitaufzeichnungen nach dem AZG

Nach § 26 Abs 1 AZG hat ein Arbeitgeber die geleisteten Arbeitsstunden (hinsichtlich der Dauer und der zeitlichen Lagerung) aufzuzeichnen; dadurch soll die Einhaltung bestimmter Regeln des AZG überprüft werden können (z.B. Ruhepausen und Ruhezeiten). Der VwGH vertrat in seiner Entscheidung (VwGH 23.11.2017, Ra 2017/11/0243) die Ansicht, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen mittels eines Stechuhr-Kontrollsystems aus dem sich die faktischen Arbeitszeiten, Ruhepausen und Ruhezeiten ergeben den gesetzlichen Anforderungen des AZG entsprechen. Um die Bestimmungen des AZG kontrollieren zu können kam es zunächst ausschließlich auf die gestempelten Zeitpunkte des Arbeitsbeginns und –endes an. Dass zusätzliche Aufzeichnungen über die vom Arbeitgeber „anerkannten“ Arbeitszeiten geführt werden, schreibt das Gesetz – im hier vorliegenden Zusammenhang – hingegen nicht vor. Scheinen solche Daten zusätzlich zu den Stechuhraufzeichnungen auf, können sie eventuell in anderen Verfahren von Bedeutung sein.

Tipp:
Falls Sie Fragen zu den von Ihnen zu führenden Arbeitszeitaufzeichnungen Ihrer Mitarbeiter haben – wir stehen ihnen gerne zur Verfügung!