Wichtiges zum Jahreswechsel
Wichtiges für einen guten Start ins Jahr 2025:
- Änderung der Rechnungsmerkmale bei Kleinunternehmern
- Formvorschriften bei Aufzeichnungen
- Digitale Belegzusendung an uns
- Registrierkassa Jahresbeleg
- Aufbewahrungsfristen
- Sozialversicherungs- und Steuervorauszahlungen planen
- AirBnB, booking.com und Co
- Sachbezüge für KFZ, Wohnungen etc
Änderung der Rechnungsmerkmale bei Kleinunternehmern:
Für einen guten Start ins neue Jahr ist es durchwegs ratsam die Rechnungsmerkmale zu prüfen.
Eine Rechnung (über EUR 400 inkl. Umsatzsteuer) muss - um zum Vorsteuerabzug zu berechtigen - folgende Merkmale aufweisen:
- Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
- Name und Anschrift des Leistungsempfängers
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände bzw. Art und Umfang der Leistungen
- Tag/Zeitraum der Lieferung oder sonstigen Leistung
- Entgelt für die Lieferung/sonstige Leistung und der anzuwendende Steuersatz bzw. bei Steuerbefreiung einen Hinweis auf diese
- den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag
- Ausstellungsdatum (wenn dieses gleich ist mit dem Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung, genügt der Vermerk “Rechnungsdatum ist gleich Liefer- bzw. Leistungsdatum“)
- Fortlaufende Nummer
- Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) des Ausstellers der Rechnung
- UID-Nummer des Leistungsempfängers (auf Rechnungen mit einem Gesamtbetrag über EUR 10.000,- inkl. USt, weiters wenn die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht - Reverse Charge sowie bei innergemeinschaftlichen Lieferungen).
- bei Anwendung der Differenzbesteuerung hat ein Hinweis auf diese zu erfolgen (z.B. Antiquitätenhandel)
- Wird die Rechnung in einer anderen Währung als Euro ausgestellt, ist der Steuerbetrag zusätzlich in Euro anzugeben
Erleichterung für Kleinbetragsrechnung bis Gesamtbetrag EUR 400,00: hier sind nur 6 Angaben erforderlich:
- Ausstellungsdatum
- Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung
- Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt
- Entgelt und der Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe
- Steuersatz
Dieselben Erleichterungen gelten ab 2025 für alle Kleinunternehmer unabhängig vom Gesamtbetrag der Rechnung, d.h. auch wenn die Grenze für Kleinbetragsrechnungen von EUR 400,00 überschritten wird. Siehe neue Umsatzgrenze für Kleinunternehmer ab 2025 unten.
Formvorschriften:
Häufige Aufhänger bei Betriebsprüfungen sind Formalfehler, z. B. fehlerhafte Fahrtenbücher, fehlerhafte und fehlende Belege, nicht nachvollziehbare Geschäftsfälle, etc.
Achten Sie auf vollständige, nachvollziehbare und lückenlose Aufzeichnungen. Starten Sie ins neue Jahr mit guter Ordnung im Rechnungswesen – wir unterstützen Sie gerne dabei!
Damit vermeiden Sie lästige Schätzung und mögliche Diskussionen bei Betriebsprüfungen.
Schicken Sie uns Ihre Belege digital
Nutzen Sie den Neujahrsbeginn für neue Prozesse. Schicken Sie uns gerne Ihre Belge digital.
Wir können Sie hierzu gerne unterstützen.
Die Papierrechnungen wegwerfen dürfen Sie allerdings nur dann, wenn Sie diese revisionssicher archiviert haben.
Falls Sie dazu Interesse haben, melden Sie sich einfach bei uns.
Registrierkassa Jahresbeleg
Bitte vergessen Sie nicht den Jahresbeleg Ihrer Registrierkassa bis zum 15.02.2025 an das Finanzamt zu übermitteln. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich.
Aufbewahrungsfristen
Mit Ablauf 2024 können Belege des Jahres 2017 in der Regel vernichtet werden. Hier noch eine Übersicht mit den wichtigsten Unterlagen:
Die Aufbewahrungsfrist beträgt 7 Jahre bei:
- Buchhaltungsunterlagen
- Belege/Rechnungen
- Fixkostenzuschuss I; 800.000
- Ausfallsbonus I, II; III
- Verlustersatz
- Härtefallfond
Die Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre bei:
- Unterlagen iZm mit elektronisch erbrachten Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen, die an Nichtunternehmer in EU-Mitgliedstaaten erbracht werden und für den-One-Stopp-Shop (OSS) in Anspruch genommen wird
- Aufzeichnungen von Plattformen iZm der Plattformhaftung
- Folgende COVID-19 Unterstützungen:
- AWS Investitionsprämie
- Kurzarbeitsbeihilfe
- Härtefallfonds Phase 1
- Energiekostenzuschuss
Die Aufbewahrungsfrist beträgt 22 Jahre bei:
- Unterlagen iZm Grundstücken gem. Umsatzsteuergesetz
Sozialversicherungs- und Steuervorauszahlung planen
Die Anspruchszinsen beim Finanzamt sind weiterhin auf hohem Niveau. Es ist zu empfehlen die Vorauszahlungen 2025 (Einkommensteuer und Körperschaftsteuer) entsprechend zu optimieren, damit keine Anspruchszinsen anfallen.
Die Vorauszahlungen können bis 30.09.2025 angepasst werden. Ebenfalls sollten die laufenden Sozialversicherungsvorauszahlungen entsprechend angepasst werden.
Für weitere Fragen stehen wir hierbei gerne zur Verfügung.
Airbnb, booking.com und Co
Das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG, DAC 7) wurde mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 ins österreichische Recht übernommen und hat zum Ziel, die Informationslage der Finanzverwaltung zu verbessern.
Seit 01.01.2023 sind Digitale Plattformen (z.B. Willhaben, Airbnb, booking.com, etc.) verpflichtet verschiede Informationen an das Finanzamt zu melden. Insbesondere werden Umsatzzahlen, etc. eingemeldet.
Eine korrekte Besteuerung dieser Tätigkeiten ist dann obligatorisch.
Sachbezüge KFZ, Wohnungen, etc.
Brennpunkt bei den Überprüfungen der Finanzämter und Krankenkassen sind nach wie vor die Themen Sachbezug bei KFZ und Dienstwohnungen.
Es ist daher ratsam, dass Sie sich Ihre derzeitige Regelung bezüglich der KFZ-Nutzung bzw. Dienstwohnung genau anschauen, um sicherzustellen, dass sie den aktuellen steuerlichen Bestimmungen entspricht.
Bei Dienstwohnungen wurde die m2-Grenze ab 01.01.2025 angehoben. Das heißt, kein Sachbezug bei Dienstwohnungen bis 35 m2. Die Flächenberechnung von Allgemeinflächen (z.B. gemeinsame Küche) wird ab 01.01.2025 aliquotiert.