Neuer ORF-Beitrag ab 2024: Auch Unternehmen sind betroffen, EPU sind ausgenommen
Ab 1. Jänner 2024 sind kommunalsteuerpflichtige Unternehmen verpflichtet, den neuen ORF-Beitrag zu bezahlen. Die Höhe dieses Beitrags richtet sich nach der Summe der Arbeitslöhne je Gemeinde und Jahr sowie danach, ob Landesabgaben zu entrichten sind.
Einzelunternehmer müssen tätig werden, um den Betrag einmalig betrieblich vorgeschrieben zu bekommen.
Ab 1. Jänner 2024 weicht die geräteabhängige GIS-Gebühr dem neuen ORF-Beitrag, der geräteunabhängig anfällt und alle Hauptwohnsitz-Adressen jeweils einmal zur Beitragsleistung verpflichtet – dies ist für Ein Personen Unternehmen von Bedeutung, die als solche lediglich als Privatpersonen an ihrem Hauptwohnsitz der Zahlungspflicht unterliegen.
Für den betrieblichen Bereich legt das ORF-Beitragsgesetz 2024 (OBG) für den unternehmerischen Bereich die Lohnsumme als Anknüpfungspunkt fest, mit der ein Unternehmen der Kommunalsteuerpflicht im vorangegangenen Kalenderjahr unterliegt. Dementsprechend kommt eine ORF-Beitragspflicht nur dann zustande, wenn im vorangegangenen Jahr Lohnsteuerzahlungen eines Unternehmens im Sinne des Kommunalsteuergesetzes vorliegen und dementsprechend auch Kommunalsteuer entrichtet wird.
Es gilt dabei die folgende Staffel:
Jahressumme der Arbeitslöhne je Standortgemeinde |
Zu bezahlende Anzahl an ORF-Beiträgen (a € 15,30*) |
ORF-Beitrag in EURO für die Standortgemeinde | |
Pro Monat*) | Pro Jahr*) | ||
bis 1,6 Mio. Euro | 1 Beitrag | 15,30 | 183,60 |
bis 3 Mio. Euro | 2 Beiträge | 30,60 | 367,20 |
bis 10 Mio. Euro | 7 Beiträge | 107,10 | 1.285,20 |
bis 50 Mio. Euro | 10 Beiträge | 150,30 | 1.836,00 |
bis 90 Mio. Euro | 20 Beiträge | 306,00 | 3.672,00 |
mehr als 90 Mio. Euro | 50 Beiträge | 765,00 | 9.180,00 |
*) im Burgendland, in Kärnten, der Steiermark und Tirol zuzüglich einer – betraglich nach Bundeland variierenden - Landesabgabe
Von einem Unternehmer sind je Kalendermonat maximal 100 ORF-Beiträge (gegebenenfalls zuzüglich einer entsprechend anfallenden Landesabgabe) zu entrichten. Diese Grenze gilt nach derzeitigem Stand für das gesamte Bundesgebiet.
Beim Übergang zum neuen ORF-Beitrags-Service sind zumeist keine Schritte für Unternehmen erforderlich
Alle bisher bei der GIS angemeldeten Unternehmen werden von der GIS per 31.12.2023 abgemeldet und abgerechnet. Sie brauchen weiter nichts zu tun.
Kommunalsteuerpflichtige Unternehmen erhalten ab Ende April 2024 Zahlungsaufforderungen von der ORF Beitrags Service GmbH (OBS), der Nachfolgegesellschaft der GIS Gebühren Info Service GmbH. Die fälligen Beträge können einmal jährlich per Zahlschein oder SEPA-Lastschriftmandat gezahlt werden.
Keine Zahlungspflicht für Ein Personen Unternehmen (EPU)
Sollte ein Unternehmen nicht kommunalsteuerpflichtig sein – dies trifft in aller Regel auf Ein Personen Unternehmen (EPU) zu –, dann ist es auch nicht ORF-beitragspflichtig. Ist der Unternehmer aber als Privatperson an der Unternehmensadresse mit Hauptwohnsitz gemeldet, dann zahlt die Privatperson.
Sofern der Unternehmer als Privatperson bislang noch nicht als Rundfunkteilnehmer gemeldet ist, muss er sich unter orf.beitrag.at registrieren.
Fällt die Adresse von Betriebsstätte und Hauptwohnsitz exakt zusammen (Adressidentität – keine Adresszusätze bei Betriebsstättenadresse), kann im Wege über eine Bekanntgabe gegenüber der OBS erreicht werden, dass der Beitrag in solchen Fällen nur für den betrieblichen Bereich vorgeschrieben wird.
Achtung: Hier ist ein aktiver Schritt seitens betroffener Unternehmen (Meldung bei der OBS mittels Formular) erforderlich!
Der kommunalsteuerpflichtige Unternehmer, der auch auf derselben Betriebsstätte seinen Hauptwohnsitz gemeldet hat, muss der OBS die Adresse des Unternehmens mittels Formulars mitteilen.
Die Zahlungspflicht für den ORF-Beitrag besteht dann für das Unternehmen – in seiner Eigenschaft als Privatperson, die an derselben Adresse gemeldet ist wie das Unternehmen, zahlt der Unternehmer dann keinen ORF-Beitrag.
In diesen Fällen sollte die Meldung bei der GIS mittels entsprechendem Formular „Ausnahmen von der ORF-Beitragspflicht an betrieblichen Adressen“ erfolgen. dieses kann auf der Website des OBS abgerufen werden. https://orf.beitrag.at/firmen