A- A A+
Okt18

ERLEICHTERUNGEN-DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG (DSGVO)

Mit 25. Mai 2018 trat die direkte Anwendung der EU-Datenschutzgrundverordnung in Kraft. Der österreichische Nationalrat hat jedoch mit 20. April 2018 das Datenschutz-Deregulierungsgesetz 2018 beschlossen, das die EU-Datenschutzgrundverordnung in einigen Punkten entschärft.

Was bringt das neue Gesetz?

Mit 25. Mai 2018 trat die direkte Anwendung der EU-Datenschutzgrundverordnung in Kraft. Der österreichische Nationalrat hat jedoch mit 20. April 2018 das Datenschutz-Deregulierungsgesetz 2018 beschlossen, das die EU-Datenschutzgrundverordnung in einigen Punkten entschärft.

Was bringt das neue Gesetz?

  • Es wird ausdrücklich das Verhältnismäßigkeitsprinzip integriert, welches bei der Verhängung von Strafen für Angemessenheit im Einzelfall sorgen soll.
  • Es wird das Prinzip „Beraten statt Strafen“ explizit verankert. Bei erstmaligen Verstößen soll die Datenschutzbehörde zunächst eine Verwarnung aussprechen, erst bei „Wiederholungstätern kommen die Geldstrafen des Kataloges gemäß Art. 83 DSGVO zu Anwendung.
  • Doppelbestrafungsverbot I: Wenn eine andere Verwaltungsbehörde eine Verwaltungsstrafe in derselben Sache verhängt hat, darf derselbe Sachverhalt von der Datenschutzbehörde nicht noch einmal bestraft werden.
  • Doppelbestrafungsverbot II: Wenn die Datenschutzbehörde eine juristische Person bestraft, dürfen zusätzlich nicht deren rechtlicher Vertreter bzw. verantwortliche Beauftragte für denselben Verstoß bestraft werden.
  • Schutz für Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse: Betroffenen Personen kann das Auskunftsrecht über ihre personenbezogenen Daten dann verweigert werden, wenn durch die Auskunftserteilung ein Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnis der Verantwortlichen oder eines Dritten gefährdet würde.
  • Ein Abgleich der Bilddaten ist zulässig.
  • Verhinderung von Gemeinschaftsklagen gegen Unternehmen: Es gibt keine Möglichkeit für Datenschutzorganisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht, nach Beauftragung durch die betroffene Person in deren Namen Schadenersatzansprüche einzufordern.

 

Empfehlung:

Trotz der Entschärfung der Bundesregierung durch das Datenschutz-Deregulierungsgesetz 2018 empfehlen wir Ihnen die Abläufe, Dokumentationen und Sicherung der Daten in Ihrem Unternehmen zeitgerecht der neuen Rechtslage anzupassen.

Privatnutzung des Firmen-Pkw bei Gesellschafter-Geschäftsführer

Allgemein

Ab der Veranlagung 2018 regelt die Verordnung (BGBl II 2018/70) vom 19.4.2018 welcher geldwerte Vorteil für die Privatnutzung eines Firmen-Pkws durch einen wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer anzusetzen ist.

Laut dieser Verordnung kann als geldwerter Vorteil

  • entweder sinngemäß der Wert laut § 4 Sachbezugswerteverordnung (dh: derselbe Wertansatz wie bei Dienstnehmern)
  • oder alternativ die auf die private Nutzung entfallenden, von der Kapitalgesellschaft getragenen Aufwendungen

angesetzt werden.

Diesbezüglich muss vom wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer der Anteil der privaten Fahrten im Vergleich zur gesamten Nutzung des KFZs durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.

Lohnnebenkosten bei privater Kfz-Nutzung

Im Salzburger Steuerdialog 2014 wurde die Rechtsansicht vertreten, dass die gesamten Kfz-Kosten als Bemessungsgrundlage für die Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt) angesetzt werden sollen.

In der Entscheidung VwGH 19.04.2018, Ro 2018/15/0003, teilt der VwGH diese Rechtsansicht nicht. Es soll letztendlich nur der auf die Privatnutzung entfallende Anteil der Kfz-Kosten den Lohnnebenkosten unterworfen werden.

Wenn dieser Kostenanteil der GmbH ersetzt wird und kein „Vorteil aus der Privatnutzung“ verbleibt, kann auch der Ansatz der Lohnnebenkosten unterbleiben.

Tipp:

Sollte ein Gesellschafter-Geschäftsführer, ein von der Gesellschaft zur Verfügung gestelltes KFZ, auch für private Fahrten nutzen, empfehlen wir Ihnen, ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu führen, damit dies bei der Erstellung der Steuererklärungen entsprechend berücksichtigt werden kann!

Jahressteuergesetz 2018

Das BMF hat den Entwurf zum Jahressteuergesetz 2018 zur Begutachtung bis Mitte Mai 2018 versandt. Dieser Entwurf sieht folgende Änderungen vor:

Einkommensteuergesetz

Wegzugsbesteuerung: Verkürzung des Zeitraumes für Ratenzahlungen von 7 auf 5 Jahre und Anpassung der Fälligstellungstatbestände entsprechend der Anti Tax Avoidance Directive.

Verlustausgleich: Anpassung des § 30 Abs 7 EStG im Zusammenhang mit dem Verlustausgleich auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 EStG

Einführung einer Abzugssteuer gemäß § 107 EStG in der Höhe von 10 % bei Einkünften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten. Das heißt, dass Grundeigentümer, die Ihren Grund und Boden für Infrastrukturprojekte zur Verfügung stellen, eine Abzugssteuer in der Höhe von 10 % entrichten müssen. Dadurch bleibt ihnen eine aufwendige und komplexe Berechnung erspart.

Körperschaftsteuergesetz

Hinzurechnungsbesteuerung: Einführung einer Hinzurechnungsbesteuerung im Sinne der Anti Tax Avoidance Directive für ausländische beherrschte Körperschaften auf ihre niedrigbesteuerten Passiveinkünfte nach § 10a KStG.

Zinsen und Lizenzgebühren: Nachschärfen des Abzugsverbotes für Zinsen und Lizenzgebühren bei Niedrigbesteuerung des Empfängers (§12 Abs 1 Z 10 lit.c KStG). Schon 2014 führte Österreich ein Verbot ein, nachdem Ausgaben für im Ausland niedrig besteuerte Zinsen und Lizenzen in Österreich nicht mehr gewinnmindernd geltend gemacht werden konnten. Durch das Jahressteuergesetzes 2018 soll das Abzugsverbot nachgeschärft werden und alle international gängigen Niederbesteuerungsmodelle abdeckt werden.

Umgründungssteuergesetz

Steuerspaltung: Verlängerung der Steuerspaltung bis 2023

Baurecht: Eine gesetzliche Regelung für die Behandlung von Baurechten, im speziellen die Zurückbehaltung eines Gebäudes bei bebauten Grundstücken im Wege eines Baurechts im Rahmen von Umgründungen soll geschaffen werden.

Umsatzsteuergesetz

Private Schulen: Legistische Anpassung betreffend steuerfreie Umsätze von privaten Schulen und anderen allgemein- bzw. berufsbildenden Einrichtungen entsprechend des Unionsrechtes.

Istbesteuerung: Ausweitung der Istbesteuerung auf alle Unternehmer, die der Art nach freiberufliche Tätigkeiten im Sinne des § 22 Z 1 EStG ausüben unter Außerachtlassen der Rechtsform.

Reisebüros: Entfall der Margenbesteuerung (§ 23 UStG) und Anpassung der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Umsätze eines Reisebüros an das Unionsrecht.

E-Commerce: Umsetzen der Richtlinie 2017/2455/EU in nationales Recht mit 1.1.2019. Die Umsetzung der Richtlinie soll unter anderem sicher stellen, dass Unternehmen aus Drittstaaten, die sich für umsatzsteuerliche Zwecke in der EU zu erfassen haben, den MOSS (Umsatzssteuer-One-Stop-Shop) in Anspruch nehmen können, wenn diese in der EU weder ihr Unternehmen betreiben noch eine Betriebstätte haben. Wenn diese Unternehmen EU-Umsätze, die Telekom-, Rundfunk-, oder elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer betreffen, in einer Höhe von weniger als € 10.000,00 machen, kann die Umsatzsteuer für diese EU-Auslandsumsätze künftig in Österreich entrichtet werden.

BAO

Die Änderungen in der BAO bringen mehr Rechtssicherheit für Unternehmen:

Advanced Ruling: Künftig gibt das Finanzamt verbindliche Rechtsauskünfte in den Bereichen „internationales Steuerrecht“ und „Umsatzsteuer“, bisher gab es nur Auskünfte im Rahmen von „Treu und Glauben“ mit geringerer Rechtssicherheit.

Horizontal Monitoring: Alternativ zur klassischen Außenprüfung von Unternehmen durch die Abgabenbehörden soll eine begleitende Kontrolle eingeführt werden. Der kontinuierliche Dialog mit der Finanzverwaltung soll zu einer erhöhten Planungs- und Rechtssicherheit führen.

Missbrauch: In § 22 BAO soll eine explizite gesetzliche Definition von Missbrauch geschaffen werden. Entscheidend für den Missbrauch ist, dass eine ungewöhnliche und unangemessene Gestaltung nur wegen der damit verbundenen Steuerersparnis erklärbar ist. Triftige, der Realität entsprechende wirtschaftliche Gründe sollen die Annahme von Missbrauch auch weiterhin ausschließen.

Sonstiges

Barrierefreiheit: Gemeinsamer, automationsunterstützter Antrag für die Befreiung der motorbezogenen Versicherungssteuer und der kostenlosen Vignette für Menschen mit Behinderung.

Bürgschaftsgebühr: Nach Abschaffung der Mietvertragsgebühr soll auch die Gebühr für die Bürgschaftserklärungen in Zusammenhang mit Mietverträgen abgeschafft werden.

Gebühren für Bestands- und Dienstbarkeitsverträge: Bestands- und Dienstbarkeitsverträge für das zur Verfügung stellen von Grund und Boden von Grundeigentümern für Infrastrukturprojekten werden von den Rechtsgeschäftsgebühren befreit.

Tipp:

Sobald wir nähere Informationen zu den einzelnen Themengebieten, bzw. deren Umsetzung bekommen informieren wir Sie!

Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten nach § 91 GMSG (Gemeinsamer Medldestandard-Gesetz)

Das BMF hat die Liste aller Staaten und Territorien, die am automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten nach § 91 GMSG teilnehmen, aktualisiert. Seit 1. Jänner 2018 sind 39 neue Staaten hinzugekommen.

In dieser Liste sind folgende Staaten enthalten:

  • alle EU-Mitgliedstaaten,
  • jene Staaten, die in der BMF-Verordnung zu § 91 Z 2 GMSG als teilnehmende Staaten angeführt sind und
  • jene Staaten, mit denen die EU gesonderte Abkommen über den Informationsaustausch über Finanzkonten abgeschlossen hat.

Tipp:

Um die gesamte Liste der teilnehmenden Länder einzusehen klicken Sie auf folgende Website:

https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e2s1

Umsatzsteuer bei Beherbergung 10%

Der Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen und Grundstücksvermietungen für Campingzwecke wird ab November 2018 wieder von 13 % auf 10 % gesenkt.

Tipp:

Falls Sie Beherbergungsleistungen anbieten – vergessen Sie nicht ab November 2018 den Steuersatz anzupassen!