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Apr10

SENKUNG DER KAMMERUMLAGE 1

Seit 1. 1. 2019 ist die Kammerumlage 1 zweifach gesenkt worden.

Die Vorsteuern bzw. Erwerbsteuern von Investitionen in das ertragsteuerliche Anlagevermögen (einschließlich geringwertige Wirtschaftsgüter) sind aus der Bemessungsgrundlage für die Kammerumlage 1 auszuscheiden.
Der Hebesatz von bisher fix 0,3 % wurde auf einen gestaffelten Satz gesenkt:

  • Bis zu 3 Mio Euro Bemessungsgrundlage - Hebesatz von 0,29 %.
  • Über 3 Mio Euro Bemessungsgrundlage - Hebesatz von 0,2755 %
  • Über 32,5 Mio Euro Bemessungsgrundlage – für den 32,5 Mio Euro übersteigenden Teil - Hebesatz iHv 0,2552 %.