Apr10
SENKUNG DER KAMMERUMLAGE 1
Seit 1. 1. 2019 ist die Kammerumlage 1 zweifach gesenkt worden.
Die Vorsteuern bzw. Erwerbsteuern von Investitionen in das ertragsteuerliche Anlagevermögen (einschließlich geringwertige Wirtschaftsgüter) sind aus der Bemessungsgrundlage für die Kammerumlage 1 auszuscheiden.
Der Hebesatz von bisher fix 0,3 % wurde auf einen gestaffelten Satz gesenkt:
- Bis zu 3 Mio Euro Bemessungsgrundlage - Hebesatz von 0,29 %.
- Über 3 Mio Euro Bemessungsgrundlage - Hebesatz von 0,2755 %
- Über 32,5 Mio Euro Bemessungsgrundlage – für den 32,5 Mio Euro übersteigenden Teil - Hebesatz iHv 0,2552 %.