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Apr10

IMMOBILIENERTRAGSTEUER - UPDATE 08.04.2019

Polizeiliche Meldung für Hauptwohnsitzbefreiung nicht zwingend erforderlich.

In dem kürzlich ergangenen BFG-Erkenntnis vom 26. 11. 2018, RV/7101346/2014, hat das Gericht gezeigt, dass die Hauptwohnsitzmeldung im Zentralen Melderegister für die Beurteilung der Hauptwohnsitzbefreiung nicht ausschlaggebend ist. Es ist vielmehr auf die tatsächliche Nutzung abzustellen.

Grundstücksveräußerungen sind nur dann von der Besteuerung ausgenommen, wenn eines der beiden Tatbestandsmerkmale erfüllt ist:

    • Das Eigenheim oder die Eigentumswohnung hat dem Veräußerer ab Anschaffung bzw. Herstellung und bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre als Hauptwohnsitz gedient und der Hauptwohnsitz wird aufgegeben

 

      ODER



  • Das Eigenheim oder die Eigentumswohnung hat dem Veräußerer innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung für mindestens fünf Jahre als Hauptwohnsitz gedient.

In dem Verfahren war zu klären, ob das von der Beschwerdeführerin veräußerte Grundstück ihr in den letzten zehn Jahren vor Veräußerung für mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat.

Das BFG erkannte der Beschwerdeführerin die Hauptwohnsitz¬befreiung trotz fehlender (durchgängiger) Meldung als Hauptwohnsitz zu, da die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Belege, auf die Nutzung des Grundstückes als Hauptwohnsitz schließen ließen und dem Gericht plausibel erschienen. Damit hat das Gericht deutlich gemacht, dass für die Beurteilung des Hauptwohnsitzes auf die tatsächliche Nutzung abzustellen ist und nicht ausschließlich auf die polizeiliche Meldung. Um die tatsächliche Nutzung im Bedarfsfall nachweisen zu können, ist es essenziell, entsprechende Belege (Strom-, Gas-, Wasserrechnungen) aufzubewahren.

Tipp:

Wir empfehlen Ihnen daher, unabhängig von der polizeilichen Meldung, die Rechnungen, die die Nutzung Ihrer Immobilie als Hauptwohnsitz belegen können, für 10 Jahre aufzubewahren! Für Fragen steht wir Ihnen gerne zur Verfügung!