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Jan23

ÄNDERUNG BEI MELDUNGEN AN DIE SOZIALVERSICHERUNG

Am 1.1.2019 treten wesentliche Bestimmungen des Meldepflicht-Änderungsgesetzes in Kraft. Dadurch soll es zu einer Vereinfachung der Meldeverpflichtungen der Dienstgeber kommen.

Hier die wichtigsten Versichertenmeldungen im Überblick:

  •  Anfordern einer Versicherungsnummer
  • Der Dienstnehmer ist wie bisher vor Arbeitsbeginn anzumelden. Dies gilt auch für fallweise beschäftigte Personen. Die Anmeldung umfasst weniger Daten, das Versicherungsverhältnis wird durch die neue personenbezogene monatliche Beitragsgrundlagenmeldung gewartet. Grundsätzlich hat die Meldung elektronisch zu erfolgen, nur in Ausnahmefällen (früher Mindestangabenmeldung) ist eine Meldung per Telefon/ Fax möglich. Die elektronische Meldung muss binnen 7 Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung nachgeholt werden.
  • Ein Großteil der eigenständigen Änderungsmeldung entfällt, da die Daten in der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung enthalten sind. Als eigenständige Änderungsmeldung bleibt z.B. die Adressänderung erhalten.
  • Die Abmeldung hat binnen 7 Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung zu erfolgen, auch hier entfallen viele Datenfelder.
  • Mit der monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) werden monatlich je Versichertem die Daten zur Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge, der Umlagen, der Fonds und der Beiträge zur betrieblichen Vorsorge gemeldet und gleichzeitig die Daten bezüglich des Versicherungsverhältnisses gewartet.

 

 Empfehlung:

Bezüglich der Details zu den einzelnen Sozialversicherungsmeldungen wenden Sie sich bitte an Ihren Sachbearbeiter!