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steuern. beraten. profitieren.


Unsere Steuerberatungskanzlei wurde im Jahr 1970 von DI (FH) Ing. Erich Steinecker gegründet. Im Jahr 2005 übernahmen die beiden Söhne, StB Mag. iur. Erich Steinecker und StB Mag. rer.soc.oec. Bernd Steinecker das Unternehmen und gründeten die „steinecker & steinecker Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH“.

Unser Team besteht derzeit aus sieben Personen, deren Fachwissen und Kompetenz durch die Partnerschaft mit der Treuhand Union, der wir seit dem Jahr 2009 angehören, noch untermauert wird. Dieses Netzwerk verfügt über einen reichen Erfahrungsschatz, zusammengetragen von bestens ausgebildeten Steuerfachexperten aus ganz Österreich.

Entsprechend unserem Leitspruch „steuern – beraten – profitieren“ unterstützen wir unsere Mandanten in der Unternehmensführung. Erfahrung und Dynamik, moderne Lösungsstrategien sowie Effizienz und Zuverlässigkeit sehen wir als Basis klientenorientierter und innovativer Steuer- und Unternehmensberatung und als Erfolgsfaktoren unseres Unternehmens.

Kontakt

steinecker & steinecker
Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH
Schulstraße 453
8962 Gröbming
Österreich

T: +43 3685 22194
F: +43 3685 22194 4
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Newsflash

  • Mittwoch, 20 November 2024

    Folgende Änderungen treten mit dem 1.1.2025 in Kraft 

    • Erhöhung Kilometergeld
    • Pauschaler Beförderungszuschuss geplant
    • USt Kleinunternehmerregelung NEU
    • Anpassung der Größenmerkmale

  • Montag, 09 September 2024

    Bitte beachten Sie folgende wichtige Fristen, welche per Ende September schlagend werden. 

    • Anspruchszinsen 2023 (Einkommensteuer und Körperschaftsteuer)
    • Umsatzsteuerzinsen 2023
    • Anpassung der Steuervorauszahlung 2024
    • Umgründungen
    • EU-Vorsteuerrückerstattung 2023
    • Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31.12.2023 beim Firmenbuch
    • Vermeidung von 5,88% Anspruchszinsen und Umsatzsteuerzinsen für Steuernachzahlungen 2023 

  • Montag, 24 Juni 2024

    Ab 2025 wird die Kleinunternehmerregelung in der EU vereinfacht und ausgeweitet. Bisher galt die Umsatzsteuerbefreiung nur für Umsätze im Ansässigkeitsmitgliedstaat eines Unternehmers. Die neue, noch in Beschluss befindliche Regelung, umfasst nun auch Umsätze in anderen Mitgliedstaaten sowie neue Grenzwerte.